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Vorlage - BV-2018/063  

Betreff: Beschluss - Auftragsvergabe und Bestätigung einer überplanmäßigen Ausgabe zum Bauvorhaben "Sanierung Bolzplatz im Ortsteil Mehrow"
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Meier, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Beschluss
05.11.2018 
öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen  (BV-2018/063)

 

Beschlussantrag:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, den Auftrag zur Ausführung

der Leistungen zum Bauvorhaben „Sanierung Bolzplatz im Ortsteil Mehrow“ an die Firma Uckermark Grün GmbH aus 17268 Templin zu vergeben. Gleichzeitig bestätigt der Hauptausschuss der Gemeinde Ahrensfelde eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 15.315,05 €.

 

 

 


Begründung / Erläuterung:

 

Bereits im Haushalt 2017 wurden finanzielle Mittel für die Umsetzung des Vorhabens eingestellt. Die im August 2017 durchgeführte Ausschreibung brachte kein Ergebnis. Somit wurden die Finanzmittel ins aktuelle Haushaltsjahr übertragen und es erfolgte eine erneute beschränkte Ausschreibung der Leistungen. Es wurden 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Auswertung der eingegangenen Kostenangebote stellt sich wie folgt dar:

 

Uckermark Grün GmbH, 17268 Templin 32.315,05 €

Alpina AG, NL Berlin, 13057 Berlin 38.348,57 €

 

 

Das Angebot der Firma Uckermark Grün GmbH wird seitens des FD II.2 als wirtschaftlich und auskömmlich kalkuliert eingeschätzt. Günstigere Angebotspreise sind aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Lage auch in den kommenden Jahren nicht zu erwarten.

 

Es wird deshalb empfohlen, den Auftrag unter Bestätigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 15.315,05 € zu bestätigen. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe ist durch Minderausgaben im Produktkonto 54110.522100 sichergestellt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Ja, in Höhe von €: 32.315,05 Nein

(eingestellt unter 33610.522100 in Höhe von 17.000,-€

sowie unter Bestätigung einer überplanmäßigen Ausgabe)

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 


Anlagen: