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Vorlage - BV-2018/066  

Betreff: Beschluss zum kommunalen Gesamtabschluss 2016
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst I.2 - Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Günther, Leane
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Vorberatung
06.11.2018 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen  (BV-2018/066)
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
19.11.2018 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2018/066)
Anlagen:
1. Deckblatt Dokumentation zur Konsolidierungsmethode im Gesamtabschluss
2. Berechnung zum Gesamtabschluss 2016

 

Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, dass gem. § 83 Abs. 2, S. 3

BbgKVerf zum 31. Dezember 2016 kein kommunaler Gesamtabschluss aufgestellt wird.

 

 

 


Begründung / Erläuterung:

 

Nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf sind zum 31.12.2016 mit dem Jahresabschluss der Gemeinde Ahrensfelde folgende Jahresabschlüsse in einen kommunalen Gesamtabschluss einzubeziehen:

 

„1. der Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,

 

2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und

 

3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ...“

 

Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde Ahrensfelde zur Erstellung eines Gesamtabschlusses verpflichtet ist, wenn sie in der o.g. Art und Weise über Sondervermögen, Anstalten öffentlichen Rechts, Eigengesellschaften oder Beteiligungen sowie Zweckverbände wirtschaftlich tätig wird. Entsprechend den o.g. Ausführungen und ausweislich der Bilanzierung im Finanzanlagevermögen im Jahresabschluss der Gemeinde zum 31. Dezember 2016 unterhält die Gemeinde keine Eigenbetriebe und AöR´s. An Unternehmen in privater Rechtsform ist die Gemeinde weder beherrschend, noch maßgeblich beteiligt, noch führt sie solche gemeinsam mit Dritten. Die Beteiligungen der Gemeinde Ahrensfelde an der E.DIS AG und an der WITO sind aufgrund der geringen Beteiligungshöhe nicht geeignet, einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde auszuüben.

 

Die Aufstellungspflicht könnte sich demnach nur noch aus der Mitgliedschaft in den zwei Zweckverbänden (WAZV und WSE) ergeben.

 

Gem. § 83 Abs.3 BbgKVerf sind für die Konsolidierung die §§ 311 und 312 HGB  - Konsolidierung at Equity - heranzuziehen. Gem. § 83 Abs.2 BbgKVerf entfällt jedoch die Konsolidierungspflicht, wenn die Jahresabschlüsse der eigentlich einzubeziehenden Unternehmen für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

 

Die Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, wird für jeden einzelnen Jahresabschluss sowohl quantitativ als auch qualitativ jährlich vorgenommen.

 

Für 2016 hat diese Prüfung ergeben, dass eine Einbeziehung der Jahresabschlüsse, insbesondere des WAZV, keine wesentlichen Auswirkungen auf die Aussagekraft der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde hat.

 

Die Auswirkungen des Jahresabschlusses des WAZV stellen sich zum Stichtag 31.12.2016 wie folgt dar:

 

1.   Verhältnis des Ergebnisses aus assoziierten Zweckverbänden (WAZV)

 

zu den gesamten Erträgen 0,42%

 

2.   Erhöhung des Buchwertes der Beteiligung von 105.802,89 € in der Gesamtbilanz:

 

- im Verhältnis zum Buchwert der Beteiligung WAZV 1,84%

 

- im Verhältnis zum Buchwert des Anlagevermögens 0,10%

 

- im Verhältnis zur Bilanzsumme 0,09%

 

 

Um den Mitgliedern der Gemeindevertretung und den Einwohnern dennoch einen Einblick in die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im weitesten Sinne zu geben, erstellt die Gemeinde Ahrensfelde freiwillig einen Beteiligungsbericht in Anlehnung an das Muster aus dem Rundschreiben zur Anwendung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unternehmen (Beteiligungsbericht) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (jetzt MIK) vom 22. Dezember 2009, soweit dies sinnvoll ist bzw. diese Informationen nicht anderweitig, z.B. über den Einzelabschluss, bereitgestellt werden.

 

Die Vorgehensweise wurde im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Ahrensfelde für das Haushaltsjahr 2016 wie schon in 2015 mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Barnim abgesprochen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Ja, in Höhe von €: Nein

 

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 


Anlagen:

 

Berechnung zum Gesamtabschluss 2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Deckblatt Dokumentation zur Konsolidierungsmethode im Gesamtabschluss (346 KB)    
Anlage 2 2 2. Berechnung zum Gesamtabschluss 2016 (711 KB)