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Vorlage - BV-2018/074  

Betreff: Beschluss über die Anzahl der Wahlkreise für die Kommunalwahl 2019
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.1 - Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Eckhof, Karina
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
19.11.2018 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2018/074)

 

Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gemäß § 21 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. § 8 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), dass das Wahlgebiet der Gemeinde Ahrensfelde zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019 einen Wahlkreis bildet.

 

 


Begründung / Erläuterung:

 

Gemäß § 20 BbgKWahlG wird die Wahl der Gemeindevertretung in Wahlkreisen durchgeführt.

Dabei können Gemeinden mit 2.501 bis 35.000 Einwohnern bis zu vier Wahlkreise bilden.

 

Die Gemeindevertretung beschließt über die Anzahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht.

Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Dabei darf die Abweichung der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

Die maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Ahrensfelde beträgt zum 30.11.2017 lt. dem letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerung des Amtes für Statistik Berlin/Brandenburg vor der Bekanntgabe des Wahltermines - 13.287.

 

Zu den Kommunalwahlen seit 2003 wurde für das Wahlgebiet jeweils ein Wahlkreis gebildet.

 

 

Es wird empfohlen, die Bildung eines Wahlkreises zu beschließen, da eine Aufteilung in mehrere Wahlkreise allein im Hinblick auf die Voraussetzung des räumlichen Zusammenhangs der einzelnen Ortsteile nicht sinnvoll erscheint. Außerdem würde die Abweichung der durchschnittlichen Bevölkerungszahl 25 v. Hundert über- bzw. unterschreiten.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Ja, in Höhe von €: Nein

 

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 


Anlagen: keine