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Vorlage - BV-2019/027
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Beschlussantrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt aufgrund des § 5 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes des Landes Brandenburg die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass aus Anlass eines regionalen Ereignisses in der Gemeinde Ahrensfelde am 06. Oktober 2019“. |
Begründung / Erläuterung:
Der KaufPark Eiche feiert in diesem Jahr vom 04. bis 06. Oktober 2019 sein 25-jähriges Jubiläum.
Aus diesem Anlass sollen am Sonntag, den 06. Oktober 2019 die Verkaufsstellen, wie in der Verordnung benannt, geöffnet werden.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) gestattet es, dass Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind.
Um eine einheitliche Anwendung hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift über verkaufsoffene Sonntage im Land Brandenburg zu gewährleisten, wurde eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zwischen Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaft sowie des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg erarbeitet.
Entsprechend diesem Kriterienkatalog wurde der Termin aufgrund der geplanten Veranstaltung vorgeschlagen und die im Kriterienkatalog genannten Institutionen (Industrie- und Handelskammer, Einzelhandelsverband, Kirche und Verdi) im Vorfeld beteiligt.
Einwände gegen die beabsichtigte Ladenöffnung wurden von keiner der Institutionen vorgebracht. Es gab lediglich Hinweise seitens der Evangelischen Kirche hinsichtlich der Wichtigkeit des Sonntagsschutzes aufgrund des Artikels 40 Grundgesetz.
Zu beschließen sind mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung die Sonderöffnungszeiten für den 06. Oktober 2019.
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines regionalen Ereignisses in der Gemeinde Ahrensfelde am 06. Oktober 2019
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Ordnungsbehördliche Verordnung (109 KB) |