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Vorlage - BV-2019/050  

Betreff: Beschluss zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des VEP "Wohnpark - Lindenberg", OT Lindenberg
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Schüle, Titus
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Lindenberg Anhörung
25.04.2019 
öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Lindenberg ungeändert beschlossen  (BV-2019/050)
Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur Beratung
14.05.2019 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur ungeändert beschlossen  (BV-2019/050)
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
20.05.2019 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2019/050)
Anlagen:
Fotos
Lageplan
Lageplan_Umgebung

 

Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnpark – Lindenberg“ für das Flurstück 791 der Flur 4 der Gemarkung Lindenberg zu. Die Befreiung bezieht sich auf die Gestaltung und Höhe der Einfriedungen zwischen den Grundstücken.

 

 

 


Begründung / Erläuterung:

Von den Eigentümern des Flurstückes 791 der Flur 4 wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Gestaltung und Höhe der Einfriedungen zwischen den Grundstücken gestellt.

 

Das Vorhaben soll entgegen der Festsetzung „Geschlossene massive Einfriedungen zwischen den Grundstücken und entlang der Straßenfront sind unzulässig. Alle anderen Arten der Einfriedung sind bis zu einer Höhe von 1,5m zulässig.“ mit einem massiven und 1,8 m hohen Sichtschutzzaun ausgeführt werden.

 

Der Blick von der hinteren Grundstücksgrenze in die freie Landschaft wird seit 2019 durch den Neubau von dicht aneinander gereihten zweistöckigen Mehrfamilienhäusern des Wohngebietes „Lindenberg Süd“ eingeschränkt. Die Erhöhung der Einfriedung soll hauptsächlich dem Schutz der Privatsphäre und als Windfang dienen.

 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, nachbarliche Interessen und öffentliche Belange werden nicht betroffen. Es wird auch hier empfohlen dem Antrag stattzugeben.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Ja, in Höhe von €: Nein

 

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 


Anlagen:

Lageplan

Fotos

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fotos (959 KB)    
Anlage 2 2 Lageplan (427 KB)    
Anlage 3 3 Lageplan_Umgebung (607 KB)