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Vorlage - BV-2019/095  

Betreff: Beschluss über die Gültigkeit der Wahl des Ortsbeirates Blumberg
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.1 - Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Becker, Marcel
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
19.08.2019 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2019/095)

 

Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG):

Einwendungen gegen die Wahl des Ortsbeirates Blumberg am 26.05.2019 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

 


Begründung / Erläuterung:

 

Gemäß §§ 56 und 57 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) obliegt die Entscheidung über Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl der neuen Gemeindevertretung.

 

Entsprechend § 57 Abs. 1 BbgKWahlG trifft die Gemeindevertretung nach Ablauf der in § 55 Abs. 2 BbgKWahlG bezeichneten Frist eine der folgenden Wahlprüfungsentscheidungen:

 

1. Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

2. die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

3. die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden

Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

4. die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird

a) das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

b) die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

 

Nach § 57 Abs. 3 BbgKWahlG sind die Beschlüsse zu den Nummern 2 bis 4 zu begründen.

 

Dem Wahlleiter liegen keine Wahleinsprüche vor.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:   Ja, in Höhe von €:    Nein

 

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 


Anlagen: