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Ratsinformationssystem

Vorlage - IV-2020/627  

Betreff: Wahl einer Schiedsperson/stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Ahrensfelde
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.1 - Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Becker, Marcel
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ahrensfelde Information
21.12.2020 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde zurückgestellt  (IV-2020/627)
15.03.2021 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde zur Kenntnis genommen  (IV-2020/627)
Gemeindevertretung Ahrensfelde Information

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Durch die Gemeindevertretung ist für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Ahrensfelde eine neue Schiedsperson sowie eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen, da die Amtszeiten der bisherigen Amtsinhaber, Frau Barbara Kühn und Herr Hartmut Moreike, im Dezember 2020 abliefen. Beide Personen stehen nach zwei Wahlperioden und damit 10-jähriger Tätigkeit in diesem Amt für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung.

 

Die Grundlage für das Schiedsstellenwesen bildet das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz-SchG).

 

Die Schiedsperson und ihre Stellvertretung sollen im Gebiet der Gemeinde Ahrensfelde wohnen, Autorität genießen und fähig sein, den streitbefangenen Parteien sachlich, vorurteilsfrei und besonnen zu begegnen, sowie das 25. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht besitzen. Sie sollen über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen. Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsstelle inner- und außerhalb der Schlichtungs-verhandlung stets unparteiisch sein und verpflichtet sich, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

 

Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und vom Direktor des Amtsgerichts Bernau bestätigt und in ihr Amt berufen.

 

Das Ehrenamt einer Schiedsperson und einer Stellvertretung wurde im Amtsblatt der Monate Oktober und November ausgeschrieben.

Es haben sich zwei Kandidaten beworben, welche in den entsprechenden Beschlussvorlagen vorgestellt werden.

 

 

Notizen

 

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Finanzielle Auswirkungen:   Ja, in Höhe von €:    Nein

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 

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