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Vorlage - IV-2021/1126
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Begründung / Erläuterung:
Mit Wirkung vom 01.07.2021 wurde die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert. Teil dieser Änderung ist die verpflichtende Einführung von Ortsteilbudgets.
„8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.“
Diese neue Regelung gilt bereits für das Haushaltsjahr 2022.
Erforderlich ist demnach im Rahmen der Haushaltsplanung einmal eine Festlegung der Budgethöhe, des Verwendungszwecks und zudem die Zuordnung von bestimmten Konten.
Leider hat der Gesetzgeber keine weiteren Vorgaben oder Einschränkungen zu den Ortsteilbudgets gemacht. Der erforderliche Rahmen muss daher komplett durch die Gemeindevertretung im Haushaltsplan gesetzt werden.
Es empfiehlt sich, die entsprechenden Regelungen in der Budgetrichtlinie, die Bestandteil des Haushaltsplans ist, aufzunehmen.
Zu bedenken ist dabei, dass die Mittel eines Ortsteilbudgets natürlich in Konkurrenz zu den ohnehin im entsprechenden Produkt geplanten Mitteln stehen. Um Streitigkeiten und Zuständigkeitsprobleme zu vermeiden, sollten klare Regelungen zum Verwendungszweck der Mittel getroffen werden, z.B. Wertgrenzen; Sind Investitionen erlaubt?; Was ist mit Folge-kosten? etc..
Für den eigentlichen Haushaltsplan bedeuten die Ortsteilbudgets, neben der eventuellen zusätzlichen finanziellen Belastung, vor allem ein Mehr an Konten. Durch die Verpflichtung der Budgetbildung müssen alle in Frage kommenden Produktkonten pro Ortsteil als Unterkonten zusätzlich neu angelegt und jeweils pro Ortsteil zu einem Budget zusammengefasst werden.
Es sind somit alle Produktkonten im Vorfeld festzulegen, die in ein solches Budget einbezogen werden sollen.
Sinnvoll wäre die Einbeziehung von rein ortsteilbezogenen Anlagen und Maßnahmen in der gemeindlichen Selbstverwaltung, wie z.B. OTZ, Spielplätze, Heimat- und Kulturpflege.
Nicht mit einbeziehen sollte man alle Dinge, die nicht der Selbstverwaltung unterliegen. Ebenso die Einbeziehung von nachgeordneten Einrichtungen wie Feuerwehr und Kita bietet sich eher nicht für ein Ortsteilbudget an. Anders könnte dies bei Jugendclubs und Bibliotheken aussehen.
Letztlich wäre auch eine Regelung zur Übertragbarkeit der Mittel in das Folgejahr zu treffen.
Nach der ersten zeitlichen Planung soll sich der Finanzausschuss im Oktober erstmals mit dem Haushalt (EHH, Investitionen, Fördermittel) befassen. Es wäre also Zeit, im August und September das Thema Ortsteilbudgets vorzuberaten.
Der Zeitplan zur Haushaltsplanung ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen: x Ja, in Höhe von €: durch die GV festzulegen Nein
x | In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das |
Anlagen:
Zeitplan zur Haushaltsplanung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage zur IV-2021-1126_Zeitplan Haushalt 2022 (393 KB) |