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Vorlage - BV-2021/1198
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Beschlussantrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gem. § 83 Abs. 2 BbGkVerf. (Brandenburgische Kommunalverfassung), dass zum 31.12.2019 kein kommunaler Gesamtabschluss aufgestellt wird. |
Begründung / Erläuterung:
Grundsätzlich müssen Kommunen im Land Brandenburg gem. § 83 BbgKVerf einen sog. Gesamtabschluss aufstellen. D. h., dass auch Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde in den Jahresabschluss einzubeziehen sind.
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Abschlüsse der Unternehmen im Verhältnis des Abschlusses der Gemeinde von geringer Bedeutung sind. Dies ist in der Gemeinde Ahrensfelde auch für
das Jahr 2019 der Fall.
In der Anlage sind noch einmal die gesetzlichen Grundlagen aufgeführt. Ebenfalls beigefügt sind die Berechnungsgrundlagen, die ausweisen, dass insbesondere die Beteiligung am WAZV keine wesentlichen Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Gemeinde (Vermögenslage und Ertragslage) hat.
Notizen
Anlagen:
Berechnung zum Gesamtabschluss 2019
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Deckblatt Dokumentation zur Konsolidierungsmethode im Gesamtabschluss (369 KB) | |||
2 | Berechnung zum Gesamtabschluss 2019_FINAL (798 KB) |