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Vorlage - BV-2021/1279  

Betreff: Beschluss zur Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges über die Landesausschreibung
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.1 - Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Dühring, Karsten
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
20.09.2021 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2021/1279)

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Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt,

 

  1. sich auch bei Ablehnung des Fördermittelantrages oder auch bei deutlich geringerer Förderquote an der Landesausschreibung zu beteiligen,

 

  1. die für das Löschgruppenfahrzeug LF 20 der FF Lindenberg eingestellten Haushaltsmittel in Höhe von 450.000 Euro für die Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges zu verwenden,

 

  1. im Wege der Selbstbindung weitere 230.000 Euro für die Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges in den Haushalt 2022 einzustellen.

 

 

 

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Begründung / Erläuterung:

 

Im Gefahrenabwehrbedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ahrensfelde wurde im Jahr 2019 die Ermittlung der Mindestanforderung an den Fahrzeugbestand vorgenommen.

Hierbei wurde festgestellt, dass als Mindestfahrzeugbestand u. a. auch ein Hubrettungs-fahrzeug (Drehleiter Automatik mit Korb DLA (K) 23/12) notwendig ist. 

Im Gefahrenabwehrbedarfsplan wurde festgeschrieben, dass dieses Einsatzfahrzeug im Rahmen der überörtlichen Hilfeleistung von den umliegenden Trägern des Brandschutzes angefordert wird. Hierfür sollten öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit den entsprechenden Trägern geschlossen werden, um ein solches Einsatzfahrzeug in der Alarm- und Ausrückeordung festzuschreiben.

 

Wenn auch Hubrettungsfahrzeuge der umliegenden Träger des Brandschutzes zum Einsatz kommen, haben diese eine höhere Anfahrtszeit und stehen unter Umständen nicht immer

zur Verfügung.

 

Darüber hinaus wurde bei einer Neubewertung des Gefahrenpotenzials in der Gemeinde Ahrensfelde festgestellt, dass die Vorhaltung eines eigenen Hubrettungsfahrzeuges für den Grundschutz der Bevölkerung der Gemeinde Ahrensfelde zunehmend erforderlicher wird.

 

Grund hierfür ist, dass sich das Gefahrenpotenzial u. a. durch die geplante Bebauung am Kaufpark Eiche, die neue Grundschule in Lindenberg und das neue Wohngebiet „Kirschenallee“ mit mehrgeschossiger Bauweise erhöhen wird.

 

Die zukünftige Entwicklung in der Gemeinde Ahrensfelde erfordert daher eine Erweiterung

der Einsatzmittel.

 

Das Land Brandenburg beabsichtigt, im Rahmen der Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung im Brandschutz, der Technischen Hilfeleistung und der Integrierten Regionalleitstellen die Ausschreibung von Hubrettungsfahrzeugen vorzunehmen, welche voraussichtlich im Jahr 2022 geliefert und durch das Land Brandenburg gefördert werden. Die Anschaffungskosten für ein solches Einsatzfahrzeug liegen bei ca. 680.000 Euro.

 

Seitens der Gemeinde Ahrensfelde wurde bereits am 21.01.2021 ein Antrag auf Förderung gestellt. Bisher liegt der Gemeinde Ahrensfelde aber noch keine Mitteilung darüber vor, ob

der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird. Die erneute Möglichkeit einer Förderung bestünde voraussichtlich erst wieder im Jahr 2025.

 

Zur Minimierung der Anschaffungskosten (Ersparnis bei höheren Abnahmemengen) und des Arbeitsaufwands (europaweite Ausschreibung notwendig) soll bei einer möglichen Ablehnung des Antrages dennoch die Beschaffung durch Eigenfinanzierung zu 100 Prozent im Rahmen der Landesausschreibung erfolgen.

 

Zur Deckung der Kosten sollen die für das Löschgruppenfahrzeug LF 20 der Ortsfeuerwehr Lindenberg im Haushaltsjahr 2021 eingestellten Mittel in Höhe von 450.000 Euro mit herangezogen werden. Das LF 20 soll aufgrund der höheren Priorität eines Hubrettungs-fahrzeuges zunächst zurückgestellt werden.

 

Zur vollständigen Deckung der Anschaffungskosten von 680.000 Euro werden zusätzlich weitere 230.000 Euro benötigt.

 

 

Die Gemeindevertretung wird um Beschlussfassung gebeten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:   Ja, in Höhe von €: 680.000  Nein

 

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung für das
Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 

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Anlagen: