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Vorlage - BV-2021/1354
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Beschlussantrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die Satzung über die Gebührenerhebung und den Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Ahrensfelde (Feuerwehrsatzung FWS).
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Begründung / Erläuterung:
Die Grundlage der bisherigen Kalkulation stammt aus dem Jahre 2012, die noch gültige Satzung über den Ersatz der Kosten aus Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr nebst Kostenverzeichnis ist aus dem Jahre 2013. Seitdem wurden in der Gemeinde Ahrensfelde neue Einsatzfahrzeuge angeschafft und Fahrzeughallen umgebaut bzw. erweitert.
In der Rechtsprechung gab es Urteile zum Kostenersatz. Beispielsweise hatte das OVG Berlin Brandenburg entschieden, dass eine minutengenaue Abrechnung der Einsätze technisch möglich sei. Daher wurde die noch gültige Fassung der Feuerwehrsatzung zuletzt im November 2017 dem entsprechend angepasst.
Im Juni 2019 trat eine wesentliche klarstellende Gesetzesänderung im Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) in Kraft. Im § 45 Abs. 1 des BbgBKG wurde das System der Refinanzierung von Kostenersatz auf die Erhebung von Gebühren umgestellt werden. Die Gebühren sollen nunmehr nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) kalkuliert werden. Begründet wurde diese Gesetzesänderung damit, dass das Land Brandenburg damit die Refinanzierungsquote der Aufgabenträger erhöhen wollte.
Die Feuerwehrsatzung wurde überarbeitet und den in der Anlage 1 aufgeführten Gebührentarifen liegt eine umfassende Neukalkulation gem. KAG zu Grunde. Die Kalkulation der Gebührensätze wurde in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Institut für Public Management (IPM) erstellt.
Zunächst wurden die Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten, kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen) wie auch die abzuziehenden Erträge (Zuschüsse) ermittelt. Nicht angesetzt wurden die Kosten der Jugendfeuerwehr, der Ehrenabteilung und kalkulatorische Zinsen. Daraus wurden sowohl die Vorhaltekosten, wie auch die Einsatzkosten, sowohl für das Personal (Anlage 1 Nr. 1), als auch für Fahrzeuge (Anlage 1 Nr. 2) ermittelt, jeweils pro Stunde. Für die Fahrzeuge wurden sieben Fahrzeugkategorien (Nr. 2.1 – 2.7) gebildet. Die Gebühr einer Fahrzeugkategorie setzt sich aus den Vorhaltekosten, den Einsatzkosten und der Abschreibung zusammen und bildet als Ergebnis der Kalkulation den Gebührentarif der jeweiligen Fahrzeugkategorie pro Stunde / pro Minute.
Der vollständige Bericht über die Kalkulation ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Erhebung von Gebühren/Kostenersatz für Feuerwehreinsätze erfolgt nach dem „Regel-Ausnahme-Prinzip“. Zur Gefahrenabwehr wird die Feuerwehr in vielen Bereichen tätig, so z.B. bei Schadfeuern, Unglücksfällen, Naturereignissen oder zur technischen Hilfeleistung. In der Regel sind diese Einsätze unentgeltlich. Nur in wenigen Ausnahmefällen, konkret bei den in § 45 BbgBKG entsprechend in § 3 der Feuerwehrsatzung aufgeführten Fällen, werden Gebühren/Kostenersatz verlangt. Diese Fälle sind abschließend aufgezählt und werden überwiegend durch entsprechende Versicherungen abgedeckt.
Die Gemeinde hat die Pflichtaufgabe, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Die Feuerwehrsatzung ermöglicht es, einen Teil der damit verbundenen Kosten wieder einzunehmen.
Die Erträge auf Grund dieser Satzung beliefen sich in den letzten Jahren auf ca. 30.000 € pro Jahr.
Anlagen:
- Feuerwehrsatzung (FWS) nebst Anlage 1 - Gebührentarife
- Bericht zur Kalkulation vom IPM
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Feuerwehrgebührensatzung 27.10.2021 (229 KB) | |||
2 | Bericht_Feuerwehrgebühren (618 KB) |