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Vorlage - IV-2022/1761
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Beschlussantrag:
Die Verwaltung der Gemeinde Ahrensfelde gibt eine Information über die finanzielle Beteiligungspflicht von Windkraftanlagenbetreibern.
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Begründung / Erläuterung:
Gesetzliche Grundlage für die finanzielle Beteiligung der Kommunen am WKA-Ausbau
1. Freiwillige Zahlung des Anlagenbetreibers
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021 ermöglicht den Gemeinden bundesweit eine finanzielle Beteiligung, wenn sich das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Windenergieanlage befindet.
Demnach dürfen Windenergieanlagenbetreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage nach dem EEG erhalten haben, den Gemeinden, die von den Windenergieanlagen betroffen sind, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge einseitig als Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen.
Wichtig ist, dass § 6 Abs. 1 EEG 2021 den Gemeinden keinen Anspruch gibt, sondern den Anlagenbetreibern nur die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden ein solches Angebot zu machen.
2. Zahlungspflicht des Anlagenbetreibers
In Brandenburg haben Gemeinden einen gesetzlichen Anspruch auf 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG vom 19. Juni 2019, GVBl.I/19, Nr. 30).
Im Gegensatz zu dem freiwilligen Angebot nach § 6 EEG 2021 besteht nach § 1 Abs. 1 BbgWindAbgG für Betreiber von Windenergieanlagen, deren Anlagen nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, eine Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden.
Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einem Radius von 3 km um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt und dabei die Anspruchshöhe pro Gemeinde anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises, der sich um die Windenergieanlage befindet, zur Grundlage genommen. Dabei sind die Betreiber der zahlungspflichtigen Windenergieanlagen zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinden und der Höhe des anteiligen Anspruchs pro Gemeinde verpflichtet. Die Sonderabgabe ist direkt an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen.
3. Was heißt das für die Gemeinde Ahrensfelde?
3.1 Derzeit weist die Gemeinde Ahrensfelde zwei Windkraftanlagen auf, für die der gesetzliche Anspruch auf finanzielle Beteiligung besteht (vgl. Nr. 2). Dazu gehören folgende Anlagen:
WKA 1 Enercon E-126 EP3 TES - Inbetriebnahme am 15.05.2020
WKA 2 Enercon E-126 EP3 TES - Inbetriebnahme am 09.09.2020
Der Betreiber der Windenergieanlagen ist zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinde Ahrensfelde und der Höhe des anteiligen Anspruchs verpflichtet. Der Anlagenbetreiber wurde bereits von der Gemeinde Ahrensfelde angeschrieben. Dieser hat die ordnungsgemäße Berechnung der Anspruchshöhe in geeigneter Form nachzuweisen.
3.2 Des Weiteren ist der Windenergieanlagenbetreiber Prokon auf die Gemeinde zugekommen und hat mit der Gemeinde einen Partizipationsvertrag nach § 6 EEG 2021 (vgl. Nr. 1) zu folgenden Anlagen abgeschlossen:
Standort im Gemeindegebiet
WKA 2 - Vestas V136-3.6 TES - Inbetriebnahme am 10.01.2018
WKA 3 - Vestas V136-3.6 TES - Inbetriebnahme am 10.01.2018
WKA 4 - Vestas V136-3.6 TES - Inbetriebnahme am 10.01.2018
Standort in Werneuchen
WKA 8 - Vestas V126-3.6 HTq TES - Inbetriebnahme am 10.01.2018
Die Höhe der freiwilligen Zahlung hängt vom Energieertrag der Windenergieanlage ab.
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Verfasser | Fachbereichsleiter | Kämmerer | Bürgermeister |
Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:
Anlagen:
- Übersicht über die Windkraftanlagen in und um die Gemeinde Ahrensfelde
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Übersicht WKA Ahrensfelde (36 KB) |