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Vorlage - BV-2022/1934
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Beschlussantrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen. |
Begründung / Erläuterung:
Gemäß § 34 Abs.1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz –BbgBestG) kann die Gemeinde die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf diesen durch Satzung regeln.
Die für die Nutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Ahrensfelde zu entrichtenden Gebühren regelt derzeit die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde in der Fassung der 2. Änderung vom 16.11.2020, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.
Trauerhallen inclusive Sanitäreinrichtung
Da die kalkulatorischen Kosten für die Nutzung der Trauerhallen zuzüglich der Nutzung der sanitären Anlagen bei jedem Friedhof der Gemeinde zwischen 836,10 € und 866,47 € liegen und damit sehr hoch sind, beschlossen der Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 05.11.2020 (BV-2020/468) und die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 16.11.2020 (BV-2020/460) für diesen Gebührentatbestand lediglich 150,00 € anzusetzen.
Nur Sanitäreinrichtung ohne Benutzung der Trauerhalle
Die derzeit geltende Friedhofsgebührensatzung bedarf einer Ergänzung, da es häufig vorkommt, dass die Trauerhallen für Trauerfeiern zwar nicht in Anspruch genommen werden, jedoch das Bedürfnis der Teilnehmer dieser Trauerfeiern besteht, die vorhandenen sanitären Anlagen zu nutzen.
Die Nutzung der sanitären Anlagen würde es erfordern, dass diese für die jeweilige Trauerfeier durch einen Mitarbeiter des Bauhofes auf- und nach der Trauerfeier wieder abgeschlossen werden. Ebenso muss nach der Trauerfeier eine Reinigung erfolgen. Dadurch und durch den damit einhergehenden Wasser- und Stromverbrauch entstehen der Gemeinde zusätzliche Kosten für die nunmehr ein entsprechender Gebührentatbestand aufgenommen werden soll.
Aufgrund der zur Ermittlung der Kosten eingeholten Reinigungsangebote würde die Gebühr für die Nutzung der sanitären Anlagen ohne die Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier 47,00 € betragen. Aufgrund dessen wird für den Gebührentatbestand der Nutzung der sanitären Anlagen ohne die Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier die kostendeckende Gebühr in Höhe von 47,00 € empfohlen.
Der Entwurf der 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, ist als Anlage beigefügt.
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Verfasser | Fachbereichsleiter | Kämmerer | Bürgermeister |
Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:
Anlagen:
Entwurf 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Entwurf 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Stand 19.05.2022 (111 KB) |