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Vorlage - BV-2022/2139  

Betreff: Beschluss zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 3.2 des Bebauungsplanes VEP Lindenberg II, 1. Änderung
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Mill, Maximilian
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Lindenberg Entscheidung
22.09.2022 
öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Lindenberg ungeändert beschlossen  (BV-2022/2139)
Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur Vorberatung
08.11.2022 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur ungeändert beschlossen  (BV-2022/2139)
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
21.11.2022 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2022/2139)
Anlagen:
VEP_Lindenberg_II_1.Änderung
VEP_Lindenberg_II_1.Änderung_Textliche_Festsetzungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 3.2 des Vorhaben- und Erschließungsplans Lindenberg II, 1. Änderung als Grundsatzentscheidung aller betroffenen Grundstücke zu.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung / Erläuterung:

 

Die Eigentümer des Flurstücks 1154, Flur 5, Gemarkung Lindenberg haben einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 3.2 des Vorhaben- und Erschließungsplanes gestellt. Die Befreiung bezieht sich auf die Überbaubare Grundstücksfläche. Gemäß 3.2 des VEP Lindenberg II, 1. Änderung dürfen Nebenanlagen im WA 1 nicht oberhalb des Baufeldes und im WA 2 nicht unterhalb des Baufeldes errichtet werden.

 

Ziel ist es, durch die Befreiung die Möglichkeit zu bekommen, einen Pool im oberen Baufeld des Grundstücks errichten zu können.

 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, nachbarliche Interessen und öffentliche Belange werden nicht betroffen. Daher wird empfohlen dem Antrag stattzugeben.

 

Die Erteilung dieser Befreiung würde einen Präzedenzfall schaffen und gilt als Grundsatzentscheidung. Jene bindet die Verwaltung durch das Gleichbehandlungsgebot für künftige Entscheidungen, d.h. allen künftigen Bauherren in diesem Plangebiet würde die Befreiung von dieser textlichen Festsetzung gegebenenfalls ebenso erteilt werden. Nachfolgende Anträge können als Geschäft der laufenden Verwaltung beschieden werden.

 

 

 

 

 

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Verfasser

Fachbereichsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

 

Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:
 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Ja, in Höhe von €: 

eingestellt unter 

 

 

Nein

 

 

 

Anhörung/Beteiligung:

 

 

In dieser Angelegenheit ist gem. § 46 (1) der Kommunalverfassung

für das Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören.

 

 

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Anlagen:

 

-          Planzeichnung des VEP Lindenberg II, 1. Änderung

-          Textliche Festsetzung des VEP Lindenberg II, 1. Änderung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VEP_Lindenberg_II_1.Änderung (549 KB)    
Anlage 2 2 VEP_Lindenberg_II_1.Änderung_Textliche_Festsetzungen (197 KB)