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Vorlage - BV-2022/2209
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Beschlussantrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kinder-tagesstätten (Kitasatzung – KitaS). |
Begründung / Erläuterung:
Die derzeitige Kitasatzung (KitaS) der Gemeinde Ahrensfelde stammt aus dem Jahr 2016 und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Seit dem hat es Änderungen sowohl im brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) als auch im Infektionsschutzgesetzes des Bundes gegeben, welche eine Aktualisierung der Ahrensfelder Kitasatzung nach sich ziehen. Im Wesentlichen betreffen die Gesetzesänderungen die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten, bei denen der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes vorliegen muss.
Darüber hinaus haben sich im Zuge der täglichen Arbeit des Sachgebietes Kita und der Kitaleitungen mit der derzeitigen Kitasatzung Änderungswünsche ergeben, die in dem Änderungsentwurf eingearbeitet wurden.
Neben den notwendigen Änderungen enthält der Änderungsentwurf auf Empfehlung des letzten Kitaausschusses auch Regelungen zu zusätzlichen Teamtagen.
Insgesamt wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Eingangsformel
Die Eingangsformel (Präambel) wurde entsprechend den Änderungen im KitaG aktualisiert. Der Bezug zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (BbgKAG) wurde entsprechend der Vorgabe in § 17 Abs. 2 S. 6 KitaG entfernt.
§ 1 Abs. 2 KitaS
Zur Definition des Begriffs „Kindertagesstätten“ wurde ein direkter Bezug zu der im KitaG enthaltenen Definition genommen.
§ 2 Abs. 1 KitaS
Nr. 1 - Aufgrund des Wunsches vieler Eltern, ihre Kinder möglichst zeitnah in einer Kindertagesstätte anzumelden, soll dies künftig bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes möglich sein.
Nr. 2 – Die Notwendigkeit der Vorlage des Bescheides vom Landkreis wurde gestrichen, da der Landkreis Barnim nicht immer den gesetzlichen Betreuungsanspruch mittels Bescheid feststellt.
Nr. 3 - Neu eingefügt wurde die Regelung, wonach die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte frühestens ab dem vollendeten 11. Lebensmonat im Rahmen der Eingewöhnung und ab dem vollendeten 12. Lebensmonat als Ganztagsbetreuung erfolgt, da die Betriebserlaubnisse der Kindertagesstätten der Gemeinde Ahrensfelde erst ab diesem Alter eine Betreuung zulassen.
Nr. 4 - Weiterhin wurde entsprechend der Vorgaben aus § 11a Abs. 1 KitaG und § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz die Verpflichtung eingefügt, vor der Aufnahme eines Kindes einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz gegen Masern vorzulegen.
§ 2 Abs. 2 KitaS
Wurde derart neugefasst, dass nunmehr die Eingewöhnung entsprechend der durch die Kitaleitungen im Rahmen eines Qualitätskreises erarbeiteten Qualitätskriterien und Eingewöhnungskonzeption erfolgt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KitaS
Es wurden weitere Betreuungsumfänge aufgenommen, die bereits in der zum 01.01.2021 in Kraft getreten Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kitakostenbeitragssatzung) enthalten sind.
§ 4 Abs. 4 KitaS
wurden geändert, da sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat. Hingegen wurden die Sätze „Die Gesamtbetreuungszeit innerhalb einer Woche darf nicht überschritten werden. Die Übertragung von Betreuungsstunden in eine andere Woche ist nicht möglich.“ aufgenommen, um den Vorgaben aus § 1 Abs. 3 S. 3 KitaG zu genügen.
§ 6 Abs. 3 KitaS
Entsprechend der Empfehlung des letzten Kitaausschusses wurden die Fortbildungstage von zwei auf drei Tage erhöht und darüber hinaus zwei zusätzliche Teamtage aufgenommen.
§ 7 KitaS
Die Begriffe wurden an die aktuelle Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kitakostenbeitragssatzung) angepasst.
§ 8 Abs. 2 KitaS
wurde zu den in den Benutzungsordnungen der Kindertagesstätten zu regelnden Sachverhalten der „Urlaub des Kindes“ aufgenommen.
§ 9 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 KitaS
wurden bezüglich der Beendigung des Betreuungsvertrages für den Kindergarten aufgrund des Schuleintritt des Kindes und für den Hort aufgrund der Versetzung des Kindes in die fünfte Schuljahrgangsstufe zur Klarstellung konkrete Daten eingefügt.
Im Übrigen enthält die vorliegende Satzungsänderung keine weiteren Schließzeiten.
Zur besseren Übersicht der Änderungen wurden der Beschlussvorlage die derzeit geltende Kitasatzung mit den farblich markierten Änderungen rot steht für gestrichen; blau steht für neu eingefügt) und der Entwurf der 1. Änderungssatzung beigefügt.
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Verfasser | Fachbereichsleiter | Kämmerer | Bürgermeister |
Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:
Anlagen:
derzeit geltende Kitasatzung mit den farblich markierten Änderungen, Stand 19.10./15.11.2022
Entwurf 1. Änderungssatzung Kitasatzung Stand 07.11./15.11.2022
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | derzeit geltende Kitasatzung mit farblich markierten Änderungen Stand 19.10.2022 (440 KB) | |||
2 | derzeit geltende Kitasatzung mit farblich markierten Änderungen Stand 15.11.2022 (441 KB) | |||
3 | Entwurf 1. Änderung Kitasatzung Stand 07.11.2022 (429 KB) | |||
4 | Entwurf 1. Änderung Kitasatzung Stand 15.11.2022 (431 KB) |