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Vorlage - BV-2023/2498  

Betreff: Beschluss der 2. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitasatzung - KitaS)
Status:öffentlich  
Federführend:Fachbereich III - Bürgerdienste Bearbeiter/-in: Becker, Marcel
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Kultur Vorberatung
13.03.2023 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Kultur ungeändert beschlossen  (BV-2023/2498)
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
20.03.2023 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2023/2498)
Anlagen:
Entwurf 2. Änderung Kitasatzung Stand 03.03.2023
derzeit geltende KitaS mit farblich markierten Änderungen - Stand 03.03.2023
Antr FrFreitag KitaSatzg GV 2023-03-20

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Beschlussantrag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die 2. Änderungssatzung

der Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertages-stätten (Kitasatzung – KitaS).

 

 

 

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Begründung / Erläuterung:

 

Am 10.10.2022 hat der Sozialausschuss erstmalig über die Einführung einer 10-tägigen Sommerschließzeit beraten. In der Folge wurde die Thematik am 12.10.2022 und am 09.11.2022 in einem Gesamtkitaausschuss sowie am 14.11.2022 erneut im Sozialausschuss sowie dann in weiterer Folge am 23.01.2023 im Gesamtkitaausschuss und am 13.02.2023 wieder im Sozialausschuss erörtert. Grundlage hierfür war ein durch die Einrichtungsleitungen eingereichter Vorschlag, wonach durch eine Sommerschließzeit eine durchgängig hochwertige Qualität der pädagogischen Betreuungsarbeit und damit die Umsetzung der kitakonzeptionellen Arbeit gewährleistet werden soll. Es soll eine bessere Planung der Arbeitsabläufe sichergestellt werden und mehr Arbeit am Kind verrichtet werden können. Der Kitaalltag soll nicht einfach nur „funktionieren“, die Kinder nicht nur „aufbewahrt“ werden. Es muss eine qualitativ hochwertige Arbeit im Vordergrund stehen.

Krankheitsbedingte Personalausfälle und reguläre Urlaubsvertretungen sowie die Einführung von (zusätzlichen) Regenerationstagen für Beschäftigte in Sozial- und Erziehungsberufen

führen zu erheblichen Mehrbelastungen des vertretenden Personals. Durch eine Schließzeit bestünde die Möglichkeit, sich 10 Tage am Stück zu erholen. Die Gemeinde Ahrensfelde als Arbeitgeberin würde damit auch ihrer gesundheitlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmer/innen nachkommen und damit zu einer Optimierung ihres Gesundheits-managements beitragen. Hinzukommt, dass während einer Schließzeit Grundreinigungen und notwendige Bau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden können, die ansonsten nur im Rahmen des laufenden Betriebs zu realisieren sind. Während der Schließzeit besteht weiterhin ein Betreuungsanspruch, welcher in Form einer Notbetreuung in einer festgelegten Einrichtung erfüllt wird. Gegenwärtig soll die Kita Lindenzwerge im Ortsteil Lindenberg als Notbetreuungs-einrichtung dienen. Bei der Notbetreuung sollen auch Bezugserzieher/innen eingesetzt werden. Auf die Belange besonders betreuungsbedürftiger Kinder soll Rücksicht genommen werden.

 

Die Absicht, eine Sommerschließzeit einzuführen, ist bei den Eltern auf große Besorgnis gestoßen. Ein Argument sei die Mehrbelastung der Eltern durch höhere Urlaubspreise in den Sommermonaten. Das allerdings kann kein inhaltlich in der Sache begründetes Argument darstellen, welches Einfluss auf eine sachliche Entscheidungsfindung hat.

Weiterhin wird eine Notbetreuung in einer fremden Kita als kritisch angesehen, da diese zu einer psychischen Störung der Kinder führen könnte. Hier verweisen wir noch einmal auf das durch die Einrichtungsleitungen erarbeitete Notbetreuungskonzept (Einsatz Bezugserzieher + Lösungsfindung bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern).

Ein weiterer Argumentationspunkt der Eltern ist, dass durch die Abgabe einer zeitnahen Urlaubsplanung auch ohne eine Schließzeit eine verlässliche Personaleinsatzplanung möglich wäre. Die praktische Erfahrung zeigt hier aber, dass eine Planungssicherheit aufgrund verschiedener familiärer Lebensumstände (z. B. Arbeitgeberwechsel) nicht gewährleistet werden kann. Der Vorschlag, eine Sommerschließzeit vertraglich nur auf alle Neuverträge ab 2024 anzuwenden, widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und wäre rechtswidrig.

Weiterhin wird von Elternseite angeführt, dass eine Schließzeit den Rechtsanspruch auf Betreuung gegenüber der Gemeinde versagen würde. Der Rechtsanspruch jedoch richtet sich konkret gegen den Landkreis Barnim als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen die Gemeinde. Zudem ist der Rechtsanspruch nicht auf einen bestimmten Betreuungs-platz ausgerichtet.

Als weitere Problematik wird durch die Eltern angeführt, dass der ÖPNV nach Lindenberg sehr zeitintensiv sein kann und daher unzumutbare Wege darstellt. Die Rechtsprechung trifft hier keine abstrakt-generelle Festlegung, sondern macht dies von einer konkret-individuellen Betrachtung des Einzelfalles abhängig und stellt zudem auf eine Regelmäßigkeit ab.

Eine Regelmäßigkeit kann bei einer lediglich 10-tägigen Schließzeit nicht angenommen werden.  

 

Bei allem Argumentationsaustausch ist zu berücksichtigen, dass der Fokus auf die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in den Einrichtungen zu legen ist. Eine kindgerechte Förderung und Sicherung des Kindeswohls ist nur durch Qualität in der täglichen pädagogischen Arbeit zu erreichen.

 

Auch das für Kindertageseinrichtungen zuständige Bildungsministerium des Landes

Brandenburg begrüßt und unterstützt die Einführung einer Schließzeit als sinnvolle Ergänzung einer fachgerechten Qualitätsstruktur in den Einrichtungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einführung einer Schließzeit zunächst um ein Pilotprojekt handelt, welches nach einem Zeitraum von zwei Jahren in geeigneter Weise evaluiert wird.

 

 

 

 

 

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Verfasser

Fachbereichsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:
 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Ja, in Höhe von €: 

eingestellt unter 

 

 

Nein

 

 

Anhörung/Beteiligung:

 

 

In dieser Angelegenheit ist gem. § 46 (1) der Kommunalverfassung

für das Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören.

 

 

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Anlagen:

 

Entwurf 2. Änderung Kitasatzung Stand 28.02.2023

derzeit geltende Kitasatzung mit farblich markierten Änderungen – Stand 28.02.2023

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf 2. Änderung Kitasatzung Stand 03.03.2023 (488 KB)    
Anlage 2 2 derzeit geltende KitaS mit farblich markierten Änderungen - Stand 03.03.2023 (504 KB)    
Anlage 3 3 Antr FrFreitag KitaSatzg GV 2023-03-20 (1288 KB)