Volltextsuche

Sie sind hier: Politik & Verwaltung / Ratsinformationssystem

Ratsinformationssystem

Vorlage - BV-2023/3092  

Betreff: Beschluss über ein abweichendes Verfahren bei der Wahl eines Stellvertreters für den Wasser- und Bodenverband "Stöbber-Erpe"
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst I.1 - Innere Verwaltung Bearbeiter/-in:Dr. Kauert, Michael
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschluss
20.11.2023 
öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde ungeändert beschlossen  (BV-2023/3092)

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, bei der Bestellung
des Stellvertreters der Gemeinde Ahrensfelde zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Stöbber-Erpe“ ein abweichendes Verfahren dahingehend, dass die Wahl öffentlich durchgeführt wird.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung / Erläuterung:

 

Die Gemeinde Ahrensfelde ist Mitglied in den Wasser- und Bodenverbänden „Stöbber-Erpe“ und „Finowfließ“.

Die bisherige Stellvertreterin, Frau Josefine Wahl, ist nicht mehr in der Gemeinde tätig.
Die Vertretungsbefugnisse müssen daher aktualisiert werden.

 

Die Gemeinde darf als gesetzliches Verbandsmitglied auf der Grundlage der für sie geltenden Organisationsvorschriften eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Person/en

in die Verbandsversammlung entsenden.

 

Einschlägige Organisationsvorschriften sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) geregelt. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung über die Bestellung der Vertreter in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.
Der Begriff der sonstigen Einrichtungen im Sinne der Nr. 6 ist weit zu verstehen und umfasst
die o. g. Verbände.

 

 

 

 

Je nach Anzahl der zu entsendenden Vertreter muss die Bestellung nach § 40 BbgKVerf
als Einzelwahl oder nach § 41 BbgKVerf als Gremienwahl vorgenommen werden.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 5 BbgKVerf wird grundsätzlich geheim gewählt. Mit diesem Beschluss kann gemäß § 39 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf bei der Einzelwahl vor der Wahl einstimmig ein abweichendes Verfahren beschlossen werden. Die Abweichung liegt darin, dass die Wahl öffentlich durchgeführt wird.

 

 

 

 

_________________

___________________

____________________

______________

Verfasser

Fachbereichsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

 

 

Änderungen/Ergänzungen während des Gremiendurchlaufes:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:   Ja, in Höhe von €:    Nein

 

 

In dieser Angelegenheit ist lt. § 46 (1) der Kommunalverfassung
für das Land Brandenburg (BbgKVerf) der Ortsbeirat anzuhören

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen: