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KFZ-Parkordnung
Grundsätzlich gilt, dass bei Straßen mit entsprechender Breite am rechten Fahrbahnrand / Parkstreifen geparkt werden darf, wenn dies nicht ausdrücklich durch Beschilderung verboten ist. Bei der Benutzung beider Straßenseiten als Parkfläche, muss derjenige der zuletzt einparkt, einen ausreichenden Fahrstreifen für andere Kraftfahrzeuge frei lassen.
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist es verboten zu parken.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Parken auf Grünflächen. Durch das Parken wird der geschaffene Rasen zerstört und das Ortsbild verschlechtert.
Im Gemeindegebiet wird auch verstärkt festgestellt, dass in Gebieten, welche als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen sind (Spielstraßen) und in Gebieten, in den ein eingeschränktes Halteverbot gilt (Parkverbotszonen), diese Verkehrszeichen wenig Beachtung bei der Auswahl des Parkplatzes finden. In beiden Gebieten ist das Parken außerhalb der speziell dafür geschaffenen Parkflächen nicht zulässig.
Das Parken auf Geh- und Radwegen ist ebenso unzulässig, wie vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Ein häufig festzustellender Fehler besteht im Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug. Diese dürfen auf öffentlichem Straßenland nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
Im Falle von einer vorgeschriebenen Benutzung von Parkscheiben darf nur solange geparkt werden, wie es auf dem Zusatzschild angegeben ist, Die Parkscheibe muss gut lesbar im Auto liegen.
Zur Vermeidung von zusätzlichen Verkehrsschildern, weiteren Parkeinschränkungen sowie Verwarnungen/Bußgeldern sollten diese einfachen Regelungen nach der StVO eingehalten werden.