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Grundsteuer
Zahlen muss die Grundsteuer jeder, der Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks ist. Fällig wird sie zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
In § 9 Abs. (1) GrStG heißt es: „Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.“ Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet.