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Hundehalterverordnung (keine Steuer)
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Herr Mike Butschkat | |
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Regelungen der Hundehalteverordnung
Am 01.07.2024 ist die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) in Kraft getreten. Das Ordnungsamt der Gemeinde Ahrensfelde möchte seinen Bürgerinnen und Bürger an dieser Stelle mit den Regelungen der neuen Hundehalteverordnung vertraut machen.
Seit dem 01.07.2024 gibt es im Land Brandenburg keine Listenhunde mehr. Bislang wurden gefährliche Hunde in zwei Listen-Kategorien eingeteilt:
Zur ersten zählten bislang "Kampfhunde mit unwiderlegbarer Gefährlichkeit". Zu dieser Gruppe zählten Rassen wie der American Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier, der Bullterrier und der Tosa Inu. Für diese Hunde bestand seit 2004 ein generelles Haltungsverbot. Dieses beinhaltete auch Kreuzungen aus diesen Rassen.
In die zweite Kategorie gehörten "Hunde mit widerlegbarer Gefährlichkeit". Auf der Liste standen unter anderen der Alano, der Bullmastiff, der Cane Corso, der Dobermann, der Mastiff oder der Rottweiler. Diese Kategorie-2-Hunde waren gestattet, dürften aber nicht gezüchtet werden. Mit einem Wesenstest konnten Halter die Gefährlichkeit ihres Hundes widerlegen.
Somit dürfen die o.g. Hunde seit dem 01.07.2024 im Land Brandenburg gehalten werden.
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde gelten,
1. die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Voraussetzungen zum Halten gefährlicher Hunde gemäß § 6 HundehV
Im Zuge der Antragsstellung hat der Hundehalter seine Sachkunde zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden sowie seine Zuverlässigkeit in Form eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Der Hund ist mittels Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Für die Erteilung der Haltungserlaubnis ist es erforderlich, dass der Antragsteller das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Nach Prüfung der Unterlagen kann eine Haltungserlaubnis im Benehmen mit dem zuständigen Veterinäramt erteilt werden, wobei der Hundehalter eine rote Plakette erhält, die der Hund dauerhaft am Halsband zu tragen hat.
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nach § 2 HundehV
Für jede Hunderasse besteht eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde. Der Hundehalter hat unverzüglich die Haltung seines Hundes anzuzeigen. Des Weiteren ist ein Hund, der älter als acht Wochen ist, dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Das Ordnungsamt erstellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Haltungsanzeige.
Allgemeine Informationen zum Leinen- und Maulkorbzwang
Generell sind alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der Leine zu führen. Des Weiteren erstreckt sich der Leinenzwang auf Sport- oder Campingplätzen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufzentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln haben alle Hunde einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus haben unwiderlegbar gefährliche Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden, stets einen Maulkorb zu tragen.
Neben der Hundehalterverordnung regelt die Leinenverordnung der Gemeinde Ahrensfelde das Führen von Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums. Demnach unterliegen alle Hunde, die in zusammenhängend bebauten Gebieten geführt werden, dem Leinenzwang.