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Gemeindeleben - Leitfaden
Abfall
Bei Fragen zur Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG) unter 03334 526 200.
Es ist unzulässig, Bauschutt, Schrott oder sonstige Abfälle auf öffentlichen Flächen zu lagern (siehe Punkt „Straßen“) oder in den Straßenkörper einzubringen (z.B. zum Verfüllen eines Loches).
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist unzulässig und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Auch ist das Verbringen von Hausmüll in öffentliche Abfallbehälter nicht gestattet.
Brauchtums– und Holzfeuer
Die gelegentliche Durchführung eines kleinen Holzfeuers ist unter Einhaltung diverser Bestimmungen gestattet. Sobald sich Nachbarn beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten unter 030 936900-163 oder -164.
Größere Brauchtumsfeuer, wie z.B. Oster- oder Maifeuer, sind genehmigungspflichtig. Hierzu erhalten Sie weitere Informationen unter 030 936900-162.
Die Missachtung der geforderten Bedingungen oder die Durchführung eines genehmigungspflichtigen Feuers ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Beachten Sie dazu den Flyer "Holzfeuer im Freien". Dieser listet sämtliche Regelungen für die im Land Brandenburg geltenden Gesetzlichkeiten auf.
Meldewesen
Wer in die Gemeinde ziehen oder innerhalb der Gemeinde umziehen will, ist verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen an- oder umzumelden. Bei der An- und Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen, die Sie auch als Formular auf der Homepage der Gemeinde Ahrensfelde finden. Fragen hierzu werden unter 030 936900-167 oder -168 beantwortet.
Gewerbe
Der Beginn eines Gewerbes, die Änderungen der Tätigkeit, die Verlegung sowie die Aufgabe eines Gewerbebetriebes sind anzeigepflichtig. Die Anzeige ist zeitgleich mit dem Beginn, der Änderung oder der Aufgabe des Betriebes zu erstatten.
Einige Gewerbe unterliegen außerdem einer besonderen Erlaubnis- und Überwachungspflicht. Deshalb sollten Sie sich vor Beginn des Gewerbes unbedingt mit dem Fachdienst Ordnungsangelegenheiten unter 030 936900-171 in Verbindung setzen, dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
Ob für die beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten Ihres Betriebes eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, erfahren Sie beim Fachdienst Infrastruktur und Umwelt unter 030 936900-148.
Hunde
Grundsätzlich sind Hunde, unabhängig von Größe und Rasse, steuerpflichtig. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Diese erfragen Sie bitte beim Fachdienst Finanzverwaltung unter 030 936900-126 oder -127.
Neben der steuerlichen Anmeldung ist die Haltung des Hundes unverzüglich gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, wenn das Tier eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von über 20 kg hat.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 8 Hundehalterverordnung Brandenburg ist sofort bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Näheres erfragen Sie bitte unter 030 936900-164.
In allen im Zusammenhang bebauten Ortslagen der Gemeinde gilt ein Leinenzwang für alle Hunde.
Hunde sind so zu halten, dass niemand durch das Gebell mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Der Hundekot, der durch die Hunde hinterlassen wird, ist sofort vom Hundeführer zu beseitigen.
Lärm
Grundsätzlich herrscht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Nachtruhe! Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum keinerlei ruhestörende Betätigungen (wie z.B. Bohren, Hämmern, Sägen, Holzhacken oder die lärmintensive Durchführung von Feiern) zulässig sind.
Am Tage dürfen Tongeräte, wie z.B. Radios oder Musikinstrumente, ebenfalls nur in einer Lautstärke benutzt werden, die andere Personen nicht erheblich belästigen.
Rasenmäher dürfen generell nur werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen haben ruhestörende Betätigungen grundsätzlich zu unterbleiben.
Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerken ist anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Erlaubnisse können auf Antrag durch die Gemeinde erteilt werden. Das Abbrennen eines genehmigungspflichtigen Feuerwerks ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Informationen hierzu erhalten Sie beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten unter der Telefonnummer 030 936900-163 oder -164. Feuerwerke dürfen mit einer Ausnahmegenehmigung zu Jugendweihen, Konfirmationen, Polterabenden, Hochzeiten und Hochzeitsjubiläen abgebrannt werden. Zu anderen Anlässen werden Feuerwerke nicht genehmigt.
Hausnummern
Vor Errichtung eines neuen Anwesens bzw. der Teilung eines Flurstückes ist im Fachdienst Infrastruktur und Umwelt eine Hausnummer zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass diesem Antrag ein Lageplan bzw. eine Lageskizze beizufügen ist, auf dem der Eingang des zu errichtenden Objektes ersichtlich ist. Wenn eine Hausnummer vergeben wurde, muss das Grundstück mit dieser Nummer gekennzeichnet sein.
Fundsachen
In der Gemeinde gehen ständig Fundsachen (besonders aus Kaufeinrichtungen) ein. Sollten Sie etwas verloren haben, kann ein Anruf beim Fundbüro unter 030 936900-163 durchaus lohnenswert sein.
Straßen
Jede Benutzung der Straße (hierzu zählen auch angelegte Grünstreifen, Geh- und Radwege, etc.) über den Gemeingebrauch hinaus, ist eine Sondernutzung, welche erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungserlaubnisse werden auf Antrag durch den Fachdienst Ordnungsangelegenheiten unter 030 936900-163 oder -164 erteilt. Unerlaubte Sondernutzungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zu den Sondernutzungen gehört z. B. das Lagern von Materialien jeder Art, die Aufstellung von Miettoiletten, Containern oder Pollern.
Das Ablegen von Steinen ist unzulässig.
Grünflächenpflege und Winterdienst
Die Grünflächen und Gehwege gehören zur Strassenanlage und deren Unterhaltung (Reinigung) ist den Anliegern übertragen. Die ordnungsgemäße Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Laub, Unrat, Verschmutzungen und wildem Pflanzen- und Baumbewuchs.
Die Geh- und Radwege sind von Schnee freizuhalten. Bei Fehlen eines Geh- und Radweges ist ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu beräumen und abzustumpfen. Auf Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Näheres hierzu erfragen Sie bitte unter 030 936900-144.
Bauen
Bevor Sie eine bauliche Anlage errichten (z. B. Schuppen, Carport), sollten Sie sich beim Fachdienst Infrastruktur und Umwelt erkundigen, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfrei und zulässig ist. Abbildungen und eine Lageskizze sind dabei sehr hilfreich. Bei genehmigungsfreien Anlagen ist jedoch darauf zu achten, dass keine Sichtbehinderungen für den Straßenverkehr entstehen dürfen.
Vor Beginn einer größeren Bautätigkeit ist mit der Gemeinde die Notwendigkeit einer Baustellenzufahrt bzw. -/überfahrt zu klären. Nach Abschluss der Baumaßnahme muss eine von der Gemeinde genehmigte Zufahrt für die Erschließung vorhanden sein.
Bäume
In der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 1. März eines jeden Jahres ist es erlaubt, dass Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten ohne Genehmigung gefällt werden können. Ausgenommen sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Ahorne und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 125 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 40 Zentimetern) aufweisen.
Seit dem 19. Februar 2014 gibt es die Barnimer Baumschutzverordnung, dort findet man die Regelungen zum erlaubnisfreien Fällen von Bäumen. Diese erfragen Sie bitte unter der Rufnummer 030 936900-144.
Antragsformulare für Baumfällungen und Ausnahmegenehmigungen sind sowohl in der Bürgerinformation der Gemeinde als auch im Landkreis Barnim bei der Unteren Naturschutzbehörde erhältlich.
"Langlebige, besonders wertvolle, gemeinhin stabilen Wuchs aufweisende Laubbäume sind mit den
aufgezählten Arten ab einem Stammumfang von 190 Zentimetern nicht freigestellt, da deren Erhaltung
im Sinne der aufgeführten Schutzzwecke im besonderen öffentlichen Interesse liegt."
(Brandenburgische Baumschutzverordnung)
Wasser
Regen- und Oberflächenwasser ist generell auf dem eigenen Grundstück zu verbringen.
In Sachen Schmutz- und Trinkwasser ist Ihnen der Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde/Eiche unter der Nummer 030 93020960-0 gern behilflich.
Mehrower Bürger wenden sich bitte an den Wasserverband Strausberg - Erkner unter der Rufnummer 03341 3430.