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Vergnügungssteuer
Der Besteuerung unterliegt das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten im Gebiet der Gemeinde Ahrensfelde in:
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des §33i der Gewerbeordnung
- Sonstigen für jedermann zugänglichen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Imbissen oder ähnlichen Räumen.
Für die Abrechnung der Vergnügungssteuer benutzen Sie bitte das Formular "Vergnügungssteuererklärung".