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Auszug - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Gymnasium und Turnhalle Ahrensfelde", Ortsteil Ahrensfelde  

öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde
TOP: Ö 13 Beschluss:BV-2022/2366
Gremium: Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 16.01.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:03 - 22:17
Raum: Orts- und Gemeindezentrum Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 B, OT Ahrensfelde (Zugang über den Rathausplatz)
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2022/2366 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Gymnasium und Turnhalle Ahrensfelde", Ortsteil Ahrensfelde
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Mill, Maximilian

Es gibt keine Anfragen. Frau Hübner bittet um Abstimmung.

 


Beschlussantrag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gymnasium und Turnhalle Ahrensfelde“, Ortsteil Ahrensfelde im Regelverfahren mit Umweltprüfung.

 

Planungsziel des Verfahrens ist die Schaffung einer rechtsverbindlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Gymnasiums und einer Turnhalle im Ortsteil Ahrensfelde.

 

Das Plangebiet ist in zwei räumlich getrennte Geltungsbereiche aufgeteilt. Der Geltungsbereich auf dem das Gymnasium errichtet werden soll, befindet sich nordwestlich der Ulmenallee und südöstlich entlang der Lindenberger Straße, umfasst eine Fläche von ca. 3 ha und betrifft das Flurstück 2221 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Ahrensfelde.

Der Geltungsbereich auf dem die Turnhalle errichtet werden soll, befindet sich südlich der Fichtestraße, nördlich des Sportplatzes Ahrensfelde, wird westlich durch die Gemeindegrenze zu Berlin und östlich durch Wohnbebauung – Wohnpark Goethestraße – begrenzt und betrifft die Flurstücke 211, 213-218, 219/1, 221-227, 2265 und 2266 der Flur 2 in der Gemarkung Ahrensfelde.

Die Abgrenzung des Plangebietes ist in der Anlage 1 gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten.

 

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

19

16

1

2

0