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Auszug - Antrag der Fraktion die Ahrensfelder Unabhängigen - BVB / FREIE WÄHLER vom 30.03.2023 an die Gemeindevertretung Ahrensfelde - Antrag zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung Lindenberg, Flur 4, Nr. 968, 967, 966 (Plangebiet Birkholzer Allee)  

öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde
TOP: Ö 13 Beschluss:FV-2023/2649
Gremium: Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschlussart: abgelehnt
Datum: Mo, 17.04.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:02
Raum: Orts- und Gemeindezentrum Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 B, OT Ahrensfelde (Zugang über den Rathausplatz)
Ort: 16356 Ahrensfelde
FV-2023/2649 Antrag der Fraktion die Ahrensfelder Unabhängigen - BVB / FREIE WÄHLER vom 30.03.2023 an die Gemeindevertretung Ahrensfelde - Antrag zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung Lindenberg, Flur 4, Nr. 968, 967, 966 (Plangebiet Birkholzer Allee)
   
 
Status:öffentlich  
Einreicher:Die Ahrensfelder Unabhängigen - BVB / FREIE WÄHLER
03.04.2023
Federführend:Fachdienst I.1 - Innere Verwaltung Bearbeiter/-in: Judek, Kerstin

Herr Seiler sagt, dass die im Betreff genannten Flächen im AEK als städtischer Entwicklungsbereich gekennzeichnet sind und daher die Gemeinde das Vorkaufsrecht gem. § 24 BauGB ausüben kann. Die getätigte Aussage im Bauausschuss, dass dies wegen des bereits im Jahr 2019 erfolgten Flächenerwerbs nicht möglich sei, ist falsch. Die Frist für ein Vorkaufsrecht beginnt innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Änderung des FNP beschlossen wurde.

Herr Seiler möchte wissen, wann die Gemeinde Ahrensfelde das Negativzeugnis für diese Flächen ausgestellt hat und warum das nicht im Vorfeld durch die Gemeindevertretung entschieden wurde. Auch fragt er, ob weitere Negativzeugnisse für die im AEK gekennzeichnten Flächen des 31 ha großen Areals ausgestellt wurden. Bei der WBG-Gründung ergeben sich Synergien, der Einbringung solle Rechnung getragen werden.

Herr Seiler fragt, warum im Bericht des Bürgermeisters der Werneuchener Beschluss keine Erwähnung fand.

 

Herr Schwarz sagt, dass der von Herrn Seiler zitierte § 24 BauGB mehrere Nummern hat und fragt, welche Herr Seiler für gegeben ansieht.

 

Herr Seiler antwortet, Nr. 3 und Nr. 5.

 

Herr Schwarz antwortet, dass für die konkreten Flächen weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Nummer 3 noch die der Nummer 5 vorliegen, um ein gemeindliches Vorkausfrecht auszuüben. Weitere Fragen für konkrete Flächen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht können gern im nichtöffentlichen Teil beantwortet werden.

 

Herr Seiler sieht schon die Voraussetzungen gemäß (1) Punkt 3 städtebaulicher Entwicklungsbereich und Punkt 5 FNP gemeindliches Vorkaufsrecht erfüllt, wenn die GV beschließt, dass Acker- zu Wohnbaufläche wird.

 

Herr Schwarz erläutert zur Nummer 1, dass diese voraussetzt, dass die Flächen im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplanes liegen müssen, auch zur Nummer 5 weist der FNP an dieser Stelle keine Wohnbebauung aus.

 

Herr Seiler widerspricht, da heute der Punkt FNP-Änderung beschlossen werden sollte.
Betroffen ist die Umwandlung der Flächen.

 

Herr Schwarz sagt, dass die Änderungsabsicht des FNP in der Zukunft liegt und damit kein Vorkaufsrecht für Sachverhalte in der Vergangenheit auslösen kann. Daher ist auch Nummer 5 nicht einschlägig. Er bittet Herrn Seiler, nicht in die Zukunft zu argumentieren, was in der Vergangenheit abgeschlossen wurde.

 

Herr Seiler sagt, dass zunächst im AEK die Fläche nicht als Entwicklungsfläche ausgewiesen war. Das Gebiet muss in das AEK gekommen sein, dies muss die Verwaltung getan haben.

Herr Knop erläutert, dass das Achsenentwicklungskonzept keine Entwicklungssatzung ist, es

wurde nichts beschlossen. Die Gemeinde kann nur in den Kaufvertrag eintreten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Davon ist jedoch nichts erfüllt.

 

Herr Schwarz ergänzt, dass es sich beim AEK um eine informelle Vorplanung handelt, die keine Vorkaufsrechte auslöst. Selbst wenn es ein Vorkaufsrecht gebe, würde das bedeuten, dass die Gemeinde Ackerboden zu erhöhtem Kaufpreis erwerben würde. Dies ist juristischer Unfug und ergibt wirtschaftlich keinen Sinn.

Die Erstellung von Negativzeugnissen ist das laufende Tagesgeschäft, die Mitarbeiterin berei-tet alles vor und prüft die Gegebenheiten bei jedem Verkaufsvorgang ab. Die Gemeinde kann sich nicht wahllos Grundstücke unter den Nagel reißen. Wirtschaftlich macht der Landerwerb im Zwischenerwerbsmodell durch die Gemeinde nur Sinn, wenn die Gemeinde direkt vom Grundstücksbesitzer für den Kaufpreis von Ackerland erwerben würde, anstatt zu erhöhtem Preis für Bauerwartungsland.

 

Herr Seiler beantragt die Verweisung in die Ausschüsse für Finanzen, Soziales und Kultur sowie Bauen, da alle vom Thema betroffen sind.

 

Herr Länger sieht darin keinen Sinn, da dort genauso Rechtsunkonfirmität festgestellt werden würde. Es sollte besser erst Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

Frau Freitag beantragt, die Verwaltung prüfen zu lassen, wann das Vorkaufsrecht rechtssicher besteht.

 

Herr Schwarz antwortet, dass keine Voraussetzung für das Vorkaufsrecht besteht.

 

Herr Knop ergänzt, dass die Gemeinde den B-Plan mit Ausweisung der Flächen erstellt. Investoren können zum Bau nicht gezwungen werden. Ggf. sind die Flächen später zu erwerben, wenn der Besitzer verkauft. Ansonsten würde die Gemeinde jeden Bürger enteignen, dies geht nicht. Erst im Verkaufsfall könne die Gemeinde einsteigen.

 

Frau Hübner bittet um Abstimmung über Herrn Seilers Antrag auf Beschlussverweisung in die drei Ausschüsse.

 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

21

2

19

0

0

 

Frau Hübner bittet um Abstimmung über den Beschlussantrag.

 


Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, dass das gemeindliche Vor-

kaufsrecht nach § 24 BauGB und dem Baulandmobilisierungsgesetz für die eben genannten

Flurstücke ausgeübt wird und diese Grundstücke durch die Gemeinde Ahrensfelde käuflich erworben werden.

 

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

21

2

18

1

0