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Auszug - Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Logistikzentrum Ahrensfelde", Ortsteil Lindenberg  

öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Ahrensfelde
TOP: Ö 13 Beschluss:BV-2023/2878
Gremium: Gemeindevertretung Ahrensfelde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 16.10.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 22:02
Raum: Orts- und Gemeindezentrum Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 B, OT Ahrensfelde (Zugang über den Rathausplatz)
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2023/2878 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Logistikzentrum Ahrensfelde", Ortsteil Lindenberg
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Mill, Maximilian

Frau Schenderlein kündigt ihre Zustimmung an, bittet jedoch, dass die Gelder für die Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet verbleiben. Ideen dafür sind schon vorhanden, z. B. auf einem Grundstück in Blumberg, das dem NaBu gehört.

 

Frau Hübner bittet um Abstimmung.


Beschlussantrag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Logistikzentrum Ahrensfelde“, Ortsteil Lindenberg im Regelverfahren mit Umweltprüfung.

 

Planungsziel des Verfahrens ist die Schaffung einer rechtsverbindlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Logistikzentrums.

 

Das Plangebiet für das neue Logistikzentrum liegt zwischen der Bundesstraße 2 und der Bundesautobahn A10 im Berliner Umland. Die Bundesstraße 2 dient dabei als Zubringer zum Autobahndreieck Barnim der Bundesautobahnen A10 und A11. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 18,9 ha und betrifft die Flurstücke 14/3 (teilweise), 158, 160, 255, 257, 340, 347, 350 der Flur 2, Gemarkung Lindenberg.

 

  1. Die Abgrenzung des Plangebietes ist in der Anlage 2 gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten.

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

19

17

2

0

0