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Auszug - Beschluss über die Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) der Gemeinde Ahrensfelde  

öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 8 Beschluss:BV-2020/252
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: zurückgestellt
Datum: Mo, 02.03.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:06
Raum: Rathaus (Hintereingang), Versammlungsraum Raum Nr.106, Lindenberger Straße 1, OT Ahrensfelde
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2020/252 Beschluss über die Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) der Gemeinde Ahrensfelde
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst I.1 - Innere Verwaltung Bearbeiter/-in:Dr. Kauert, Michael

Herr Dr. Kauert führt in die Thematik ein. Im Jahr 2018 wurde die Kommunalverfassung hinsichtlich der Einwohnerbeteiligung geändert. Die Hauptsatzung wurde entsprechend um eine Regelung zur „Einwohnerbefragung“ ergänzt. Auch die Beteiligung der Kinder und Jugend-lichen wurde berücksichtigt. Nunmehr müssen die Einzelheiten zu den in der Hauptsatzung  aufgenommenen Beteiligungsformen in der Einwohnerbeteiligungssatzung geregelt werden. Der erste Entwurf einer solchen Satzung liegt allen vor.

 

Herr Stock ergänzt, dass das Team von Frau Buhl seinerzeit ein Meinungsbild zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen eingeholt habe und dies bei Änderung der Hauptsatzung entsprechend berücksichtigt wurde.

 

Frau Emmrich ist enttäuscht vom ersten Entwurf und fragt, wie es gelingen kann, Bürgerinnen und Bürger tatsächlich in die Entwicklung der Gemeinde einzubeziehen, insbesondere zum Thema Bürgerantrag.

Herr Knop verweist auf die Kommunalverfassung und sagt, dass diese bereits viele Dinge regelt, die die Gemeinde nicht mehr zu regeln braucht bzw. kann. Man muss zunächst schauen, was getan werden kann und was nicht.

 

Frau Emmrich fragt nach der Festlegung eines Quorums.

Herr Knop sagt, dass hierzu die Petition dient. Jeder einzelne Bürger hat die Möglichkeit, ohne ein Quorum sein Thema ohne Begründung auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung setzen zu lassen. Die Gemeindevertretung muss sich dann in der nächsten Sitzung damit beschäftigen.

 

Herr Seiler möchte gern wissen, in welchen Gremien der Entwurf  noch besprochen wird.

Herr Dr. Kauert antwortet, dass abschließend ein Beschluss der Gemeindevertretersitzung erforderlich sei, aber vorher auch noch die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen zu beachten ist. Der erste Schritt muss daher sein, die Kinder und Jugendlichen am Vorhaben und konkreten Entwurf zu beteiligen. Zweiter Schritt wäre dann die erneute Besprechung im Hauptausschuss, um das Feedback der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen zu können.

 

Herr Seiler findet es positiv, dass die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen gut aufbereitet wurde. Aber es fehlt ihm der Weitblick auf direktdemokratische Elemente. Man soll doch lieber auf alle Bevölkerungsgruppen zugreifen.

Herr Dr. Kauert erläutert, dass es zu den direktdemokratischen Elementen eindeutige und abschließende Regelungen in der Kommunalverfassung gibt. Bei der Beteiligung nach der Satzung soll es sich um einen Gedankenaustausch, die gegenseitige Unterrichtung und um die Meinungsbildung handeln. Eine abschließende direktdemokratische Entscheidung ist kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig.

Der Bürgermeister müsse eine Satzung mit solchen Inhalten beanstanden und die Kommunalaufsicht hat dann zu entscheiden. Diese würde derartige Regelungen angreifen. Man darf keine direktdemokratischen Elemente schaffen, die nach der Kommunalverfassung nicht gestattet sind.

 

Frau Schenderlein bezieht sich auf § 3 Abs. 3 und fragt, wer über den Antrag entscheidet.

Herr Knop sagt, dass dies die Aufgabe des Bürgermeisters ist.

 

Es wird weiterhin gefragt, ob es hierfür Fristen gibt, wie schnell reagiert werden muss.

Herr Dr. Kauert antwortet, dass der Entwurf derart strenge Formalien nicht enthält und es vom Einzelfall abhängig ist. Die Aufnahme von Regeln zur Beschleunigung kann z.B. unmittelbar vor den Ferien ebenfalls zu Problemen führen.

 

Frau Schenderlein ist der § 4 – wichtige Gemeindeangelegenheiten - zu schwammig.

Herr Dr. Kauert führt hierzu aus, dass es sich um eine Standardformulierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der von der Kommunalverfassung vorgegeben ist.

Herr Knop meint, dass man regeln könnte, entweder der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung müsse diese Einschätzung treffen. Dies gestaltet sich dann schwierig bei unterschiedlichen Ansichten – Bsp.: Der Bürgermeister würde gern eine Beteiligung durchführen, aber die Gemeindevertretung sagt nein, so zählt das Ergebnis der Gemeindevertretung.

 

Frau Schenderlein nimmt Bezug auf die Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Rheinsberg. Dort heißt es „Unterrichtung der Einwohner – Der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Einwohner als Geschäft der laufenden Verwaltung …“. Ein solcher Passus fehlt ihr.

Herr Knop meint, dass dies selbstverständlich noch geregelt werden kann.

 

Frau Schenderlein verweist auf die Stadt Tübingen – dort gibt es ein entsprechendes Handbuch.

Herr Knop sagt, dass die Stadt Tübingen eine sehr kurze Einwohnerbeteiligungssatzung hat, da in der Satzung nur die Einwohnerbefragung enthalten ist. Das erwähnte Handbuch ist lediglich ein Leitfaden für die Verwaltung zu etwaigen Möglichkeiten. Tübingen ist eine kreisfreie Stadt mit ca. 90.000 Einwohnern. Die Befragungen wurden von externen Dienstleistern durchgeführt und viele der fakultativen Beteiligungsformen wurden z. B. von den vorhandenen Universitäten im Auftrag durchgeführt.

 

Frau Schenderlein würde die Erarbeitung einer Vorhabenliste – zu Themen, die geplant sind, begrüßen, die jedes Jahr entsprechend aktualisiert und den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt wird.

Herr Knop sagt, dass diese Liste in Form der Investitionsliste seit langem Bestand der Gremienarbeit und im Haushalt enthalten ist.

 

Frau Schenderlein regt an, die Bürgerinnen und Bürger aufzuklären und zu informieren mittels einer Veröffentlichung im Amtsblatt.

 

Frau Tietz findet den § 2 Abs. 2 des Entwurfs zu schwammig und bittet hinsichtlich dieser Regelung um eine klare Definition.

 

Herr Seiler fragt an, wie nunmehr weiterverfahren werden soll. Sollen die Vorschläge der Fraktionen durch die Verwaltung gesammelt werden?

Herr Knop meint, das wäre der einfachste Weg. Vorschläge und Anträge können bis zum Versandtermin der nächsten Sitzung eingebracht werden.

 

Herr Stock hält fest, dass jeder ein entsprechendes Arbeitspapier bis zur nächsten Sitzung erstellen und dieses bis zum Versandtag an die Verwaltung weiterleiten soll. Versand wäre am 27.03.2020. Die Verwaltung wird die entsprechenden Vorschläge und Änderungen sammeln und dem Gremium zuleiten.

 

Herr Knop fragt an, ob man gleich an die Kinder und Jugendlichen herantreten solle. Die Organisation der Beteiligung würde durch Frau Buhl erfolgen. Er weist zugleich auf das mangelnde Interesse der Kinder und Jugendlichen bei der Änderung der Hauptsatzung hin.

 

Herr Seiler möchte gern die Schulen mit ins Boot holen.

Herr Dr. Kauert informiert, dass es bei der Änderung der Hauptsatzung seitens der Schulkonferenz eine ablehnende Haltung zu den in der Schule geplanten Beteiligungsformen

(Umfragen) gab.

 

Der Antrag wird vertagt.

 


Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die Einwohnerbeteiligungs-satzung (EbetS) der Gemeinde Ahrensfelde.

 

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen