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Auszug - Beschluss über die Kinderspielplatzsatzung der Gemeinde Ahrensfelde  

öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur
TOP: Ö 8 Beschluss:BV-2020/265
Gremium: Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 09.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:36
Raum: Orts- und Gemeindezentrum Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 B, OT Ahrensfelde (Zugang über den Rathausplatz)
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2020/265 Beschluss über die Kinderspielplatzsatzung der Gemeinde Ahrensfelde
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst II.2 - Infrastruktur und Umwelt Bearbeiter/-in: Mill, Maximilian

Herr Sattler sagt, § 9 Abs. 1 ist ganz oder teilweise unzumutbar (Betrag).

 

Herr Schwarz antwortet, unzumutbar kann es sein, wenn z. B. vorher eine bauliche Nutzung des Grundstückes vorlag und der Bauherr von der Verpflichtung befreit war, nunmehr einen Antrag auf Nutzungsänderung stellt und schlichtweg kein Platz mehr auf dem Grundstück vorhanden ist. Zur teilweisen Ablöse kann es kommen, wenn der Spielplatz nur anteilig möglich ist.

 

Herr Sattler fragt nach der Berechnung des Ablösebetrages in § 9 Abs. 4.

 

Herr Mill erläutert eine Kalkulation des Ablösebetrages bei einer Mindestspielplatzfläche von 25 m2 mit einem Spielgerät und 5 m2 Sandkastenfläche:

Beinhaltet sind folgende Positionen: die Grunderwerbskosten des Vorhabengrundstücks im

Gemeindegebiet, die durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten der

Spielplatzfläche, die erforderliche Spielplatzfläche und die Kosten für die Spielgeräte.

 

Herr Allerdissen hat ein technisches Problem – erfolgt für jeden einzelnen eine Neuberechnung? Wie verhält es sich, wenn Bodenpreise steigen?

Herr Schwarz bejaht, die sich stetig ändernden Preise seien ein Problem bei jeder Kalkula-

tion und verweist auf die Möglichkeit einer Nachkalkulierung.

 

Herr Seiler befürwortet die Satzung, ist es rechtlich so zulässig? Er meint, es sei ein Grundrechtseingriff in das Eigentum.

 

Herr Schwarz antwortet, die Antwort stehe bereits im letzten Protokoll des Ortsbeirates Ahrensfelde, dort habe Herr Dr. Pöltelt die gleiche Frage gestellt, die ihm schon beantwortet wurde. In § 87 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist die Ermächtigung für die Gemeinde geregelt, dass Bauvorschriften über Spielplätze erlassen werden können. Demnach hat das Land Brandenburg solche Eigentumsbeschränkungen ebenso erlaubt wie Satzungen zu Stellplätzen für PKW oder sogar Fahrräder.

 

Herr Seiler bittet, den Kinderspielplatz bitte nicht als Freibrief zu betrachten, und schlägt einen Mehrgenerationsspielplatz vor.

Herr Schwarz teilt mit, dass die Bauordnunung derzeit nur von Kinderspielplätzen und nicht von Senioren- oder Mehrgenerationenspielplätzen spricht. Dies sei über eine örtliche Kinderspielplatzsatzung nicht möglich.

 


Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die Satzung über die Errichtung und Instandhaltung von Kinderspielplätzen in der Gemeinde Ahrensfelde (Kinderspielplatzsatzung – KSpS).

 

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

6

6

0

0

0