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Auszug - Beschluss über die Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) der Gemeinde Ahrensfelde  

öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 8 Beschluss:BV-2020/252
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 06.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:24
Raum: Rathaus (Hintereingang), Versammlungsraum Raum Nr.106, Lindenberger Straße 1, OT Ahrensfelde
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2020/252 Beschluss über die Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) der Gemeinde Ahrensfelde
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Fachdienst I.1 - Innere Verwaltung Bearbeiter/-in:Dr. Kauert, Michael

Herr Dr. Kauert stellt kurz die ergänzte/überarbeitete Einwohnerbeteiligungssatzung vor.

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde im Jahr 2018 geändert. 

Entsprechend wurde Ende 2018 auch die Hauptsatzung der Gemeinde Ahrensfelde mit der 2. Änderungssatzung an die neue Rechtslage angepasst.

Durch die Änderungen soll speziell Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, bei den Entscheidungen der Gemeinde einbezogen zu werden. In der Hauptsatzung wurden unter damaliger Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bereits die Formen der Beteiligung festgelegt. Nunmehr müssen die Einzelheiten zu diesen Formen in der Einwohnerbeteiligungssatzung geregelt werden.

Der 1. Entwurf der überarbeiteten Einwohnerbeteiligungssatzung wurde im März 2020 in der Hauptausschusssitzung vorgestellt.

 

Im Folgenden präsentiert Herr Dr. Kauert die einzelnen Paragraphen der Einwohnerbeteiligungssatzung, die sich insbesondere auf die neuen Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen beziehen.

 

 

§ 5 – Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

Gemäß § 5 EbetS ist zu erwägen, ob und in welcher Form die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen nach §§ 2 bis 4 EbetS erforderlich ist. Die Mitwirkung erfolgt nach §§ 6 bis 10.

Weiterhin sei die Einsichtsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen im Hinblick auf die jeweiligen Themen zu berücksichtigen.

 

Herr Stock bittet dazu um Abstimmung.

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

7

0

1

0

 

§ 6 – Kinder- und Jugendfragestunden

Gemäß § 6 Abs.1 EbetS wird die Form der Veröffentlichungen der Fragestunden beschrieben. Im Abs. 2 ist das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Gehör beim Hauptverwaltungsbeamten verankert.

Die Ortsvorsteher*innen können gem. Abs. 3 ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen Fragestunden durchführen und laut Abs. 4 hat jährlich eine gesonderte Kinder- und Jugendlichenfragestunde in der Gemeindevertretung zu erfolgen.

 

Herr Stock lässt über § 6 EbetS abstimmen.

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

7

1

0

0

 

§ 7 – Kinder- und Jugendversammlung

Gemäß § 7 EbetS können Kinder- und Jugendversammlungen stattfinden. Ein passives Teilnahmerecht der gesetzlichen Vertreter haben die Kinder und Jugendlichen dagegen abgelehnt, um frei sprechen zu können.

 

Herr Stock lässt über § 7 EbetS abstimmen.

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

7

0

1

0

 

§ 8 – Kinder- und Jugendbefragungen

Gemäß § 8 EbetS können Kinder- und Jugendbefragungen durchgeführt werden. Eine abweichende Form der Befragung kann der Hauptverwaltungsbeamte festlegen.

 

Herr Dr. Kauert erläutert, dass über eine Befragung durch die sozialen Medien nachgedacht werden könne. Inwieweit dies jedoch datenschutztechnisch erlaubt ist, sei im Einzelfall zu prüfen.

 

Herr Seiler sagt, er sei gespannt auf die Befragung und die Arbeit des Bürgermeisters.

 

Herr Länger äußert sein Unverständnis über das Abstimmungsverhalten von Herrn Seiler, da er sich einerseits für die Rechte der Kinder und Jugendlichen ausspricht, jedoch andererseits gegen alle Änderungsvorschläge zur möglichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stimmt.

 

Herr Seiler erklärt, dass er mit der Form der Paragraphen nicht einverstanden ist. Er bevorzugt eine verbindliche Formulierung und stimmt somit aus Prinzip dagegen oder enthält sich (z. B. von „Es können Kinderbefragungen durchgeführt werden.“ zu „Es werden Kinderbefragungen durchgeführt.“)

 

Herr Stock bittet um Abstimmung über den § 8 EbetS.

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

7

1

0

0

 

Herr Kusch stellt einen Änderungsantrag.

 

Im Hinblick auf die §§ 3 Abs. 2,3 und 4 Abs. 3 EbetS beantragt er die Reduzierung der sich für den Antrag aussprechenden Einwohnerzahl von 5/100 auf 3/100 bezüglich wichtigen Angelegenheiten, die das gesamte Gemeindegebiet betreffen. Grund dafür sei, dass sich bei einer Einwohnerzahl in der Gemeinde von rund 14.000 Einwohner somit mindestens 700 Einwohner für einen Antrag auf Bürgerbeteiligung aussprechen müssen, wenn die 5 Prozenthürde gelten würde. Da Mehrow keine 700 Einwohner hat, könnten die Einwohner Mehrows allein keinen Antrag auf Bürgerbeteiligung für Angelegenheiten, die das gesamte Gemeindegebiet betreffen, stellen.

 

Herr Stock bittet um Abstimmung zum Änderungsantrag von Herrn Kusch.

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

8

0

0

0

 

Herr Stock bittet nun um Abstimmung über den Beschluss zur gesamten Einwohnerbeteiligungssatzung inklusive der Änderung in den §§ 3 und 4 bezüglich der 5 Prozent- in 3 Prozenthürde.

 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

7

1

0

0

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Zustimmung zur Einwohnerbeteiligungssatzung.