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Auszug - 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Ahrensfelde   

öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 8 Beschluss:BV-2023/2958-1
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 06.11.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:31
Raum: Orts- und Gemeindezentrum Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 B, OT Ahrensfelde (Zugang über den Rathausplatz)
Ort: 16356 Ahrensfelde
BV-2023/2958-1 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Ahrensfelde
   
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
FV-2023/2958
Federführend:Fachdienst I.1 - Innere Verwaltung Bearbeiter/-in:Dr. Kauert, Michael

Dieses Thema wurde bereits in den letzten Sitzungen intensiv diskutiert, so Frau Emmrich.

Einigkeit bestand, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Vorschlags bzw. Entwurfs zu

beauftragen. Im Ergebnis liegt nun ein Gemeinschaftswerk vor, basierend auf dem Antrag des Bürgervereins Eiche e.V.

 

Herr Stock schlägt vor, jeden einzelnen Punkt zu besprechen, sollte Klärungsbedarf bestehen.

 

§ 4 (1): keine Änderung

 

§ 4 (2): Hauptwohnsitz (NEU)

 

 Vor dem Hintergrund, dass alle eingereichten Unterschriften zu überprüfen sind, kann
dies beim Hauptwohnsitz im Gegensatz zum Lebensmittelpunkt schneller, einfacher
und leichter durch das Einwohnermeldeamt erfolgen.

 

 Frau Schenderlein fragt, ob mit der Formulierung „… in dem begrenzten Gebiet“ z.B.
ein Ortsteil gemeint ist. Dies ist der Fall.

 

 

 

§ 4 (3): Altersregelung – 16 Jahre (NEU)

 

Für eine normale Umfrage/Befragung (Standardverfahren) soll dem Bürgermeister ein
Verfahrensplan vorliegen, der von A bis Z ohne weitere Entscheidungen abgearbeitet  
werden kann. Hierfür ist auch
eine klare Altersgrenze notwendig. Diese liegt bei 16 Jahren.
Für separate Befragungen von Kinder und Jugendlichen gibt es noch Extraregel-
ungen. Eine Absenkung der Altersgrenze ist in Einzelfällen jederzeit möglich.

 

§ 4 (4): keine Änderung

 

  Frau Schenderlein möchte wissen, warum mit zwei unterschiedlichen Zahlen (drei von
  Hundert und fünf von Hundert) gearbeitet wird.

 

Herr Kusch erklärt, dass Mehrow nicht so viele Einwohner hat und deshalb die Hürde
bzw. der Schlüssel bei Belangen, die den Ortsteil betreffen, gesenkt werden musste.

 

Herr Dr. Kauert ergänzt, Mehrow hätte ansonsten, auch wenn alle Einwohner des

Ortsteils geschlossen dafür gewesen wären, keine gemeindeweite Umfrage
beantragen können.

 

Wieso ist es notwendig, dass zwei unterschiedliche Quoren aufgenommen werden,
fragt Frau Emmrich.

 

Herr Knop sagt, das Quorum sollte nicht zu niedrig angesetzt werden. Diese Hürde ist
dafür gedacht, dass das Thema der Umfrage auch einen gewissen Anteil der Be-
völkerung interessiert bzw. betrifft. Denn wenn fünf Leute eine Umfrage starten
können, dann wird die Verwaltung nur noch damit beschäftigt sein, deren Umsetzung
durchzuführen.

Die Empfehlung lautet 10 Prozent. Die Entscheidung hierüber trifft letztendlich die
Gemeindevertretung.

 

In der Vergangenheit haben bereits Umfragen mit diesem Quorum stattgefunden, so
Herr Gehrke. Er denkt, wenn tatsächlich ein Interesse an einer Sache, die alle betrifft
besteht, dann sind die fünf Prozent eine realistische Angabe und kann so blieben.

 

§ 4 (5): 2/3- Mehrheit

 

 Bei Anträgen mit einer nicht eindeutigen Fragestellung gibt es zwei Verfahrens-
möglich keiten:

 

  1. Der Bürgermeister lehnt den Antrag ab. Allerdings kann ihm dann vorgehalten werden, dass er die Umfrage verhindert.

 

Oder

 

  1. Die 2/3 Mehrheit als Hürde für die Gemeindevertretung, falls die Frage wegen rechtlicher Bedenken so nicht guten Gewissens gestellt werden kann.

 

Herr Kusch gibt zu bedenken, dass hier über Einwohnerbefragungen gesprochen wird. Bitte den Unterschied zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beachten. Diese unterliegen der Kommunalverfassung und es gelten völlig andere Regelungen.

 

§ 4 (6): Festlegung eines Standardverfahrens

 

  1. Es geht ein Antrag aus der Einwohnerschaft ein.
  2. Der Bürgermeister hat ein Standardverfahren (Ablaufplan von A bis Z liegt ihm vor) durchzuführen.
  3. Es gilt die Regelung - Anwendung des Standardverfahren (immer die Onlinebefragung).

Aber in Einzelfällen kann die Gemeindevertretung per Beschluss mit einfacher Mehrheit von dem Standardverfahren abweichen.

 

§ 4 (7): Fristen

 

 Bislang waren keine Fristen enthalten.
Neu ist der Verfahrensablauf, dieser orientiert sich am Sitzungslauf, den Ladungs- und 
Bekanntmachungsfristen im Amtsblatt. Bietet sowohl dem Bürgermeister als auch dem
Bürger eine Hilfestellung, was wann erfolgt.

 

§ 4 (8): Verfahrensablauf

 

 Geregelt wird der Verfahrensablauf, die Verfahrensstufen, der Datenschutz und es soll
eine Doppelanmeldung verhindert werden.

 

  Herr Kusch macht auf den Absatz 5 aufmerksam, dass die Auswertung vollständig
anonym erfolgt.

 

 Gleichzeitig möchte er wissen, wie letztendlich die Umsetzung der Aufforderung der
Einwohnerschaft erfolgt.

 

 Herr Knop antwortet, Voraussetzung ist der Beschluss dieser Satzung. Natürlich
werden hierfür sämtliche zur Verfügung stehende Kanäle, wie das Amtsblatt, die

 Homepage, soziale Medien, Workshops – Unterstützung zur Anmeldung, genutzt.


  Wer nimmt die Menschen mit, die rein analog agieren aber trotzdem an den Onlinebe-
fragungen teilnehmen möchten, fragt Herr Kusch. Gibt es im Rathaus die Möglichkeit,

 seine Stimme abzugeben.

 

 Selbstverständlich wird allen Hilfesuchenden die entsprechende Hilfe auch angeboten.
Derjenige muss nur ins Rathaus kommen.

 

 Herr Dr. Kauert betont, dass genau dieser Service bereits seit gut zwei Jahren von der

 Verwaltung angeboten wird, z.B. im Bereich Mülltouren (werden auf Wunsch ausge-
druckt).

 

 Herr Stock fasst zusammen, dass also jeder der möchte ein Konto anlegt und darüber
alle Angebote nutzen kann.

 

 Das Benutzerkonto soll zukünftig für weitere Serviceangebote genutzt werden können.
Derzeit ist dies für die An- und Abmeldung von Hunden bereits möglich.

 

§ 4 (9):

 

Dieser Absatz ist selbsterklärend. Festgelegt ist der Ablauf, wenn das Ergebnis der Onlinebefragung ermittelt wurde, wie damit an die Öffentlichkeit gegangen wird.

 

Herr Stock dankt der Verwaltung für die Ausarbeitung des vorliegenden in seinen Augen guten Vorschlags.

 

Herr Kusch wird als Einreicher von Herrn Stock gefragt, ob er sich in diesem Entwurf zur Änderungssatzung der Einwohnerbeteiligung wiederfindet.

 

Mit dem Ergebnis des vorliegenden Vorschlags der Verwaltung ist Herr Kusch mehr als zufrieden. Alle Punkte, die die einreichende Fraktion behandelt haben wollte und auch die, die sich in den geführten Diskussionen mit den anderen Mitgliedern ergeben haben, wurden berücksichtigt. Durch die geschaffene Kostenneutralität für das gesamte Verfahren der Onlinebefragung wurde gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, die Einwohner häufiger und öfter zu beteiligen.

 

Mit dem heutigen Abschluss der Fraktionsvorlage und der nicht nochmaligen Behandlung in der Gemeindevertretersitzung erklärt sich Herr Kusch ebenfalls einverstanden.

 

Er bittet die Mitglieder des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung um Zustimmung zu dieser Änderungssatzung.

 

Die Empfehlung des Hauptausschusses lautet, die Gemeindevertretung soll die Änderungssatzung so beschließen.


Beschlussantrag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Ahrensfelde gem. Anlage.

 

 


 

Abstimmungsergebnis

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschlossen

8

8

0

0

0